30 März 2016

Das Sozialgericht Freiburg hat mit einem Urteil vom 21.01.2016 entschieden, dass Zuverdienstprojekte eine Leistung der Eingliederungshilfe sind. Der Sozialhilfeträger ist ggf. von Gesetzes wegen verpflichtet, im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung mit einem geeigneten Maßnahmenträger eine Leistungsvereinbarung für ein Zuverdienstprojekt gem § 76 Abs. 1 SGB XII abzuschließen. 

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