3 Januar 2018

Nach dem Gerichtsurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom Oktober 2015 gibt es nunmehr auch in Berlin das Urteil eines Arbeitsgerichtes zum Rechtsverhältnis einer Zuverdienstbeschäftigten (AZ: 31 Ca 15466/16).

Auch in diesem Falle vertrat die Klägerin die Auffassung, dass sie einen Vergütungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz gegenüber dem Zuverdienstangebot habe. Aber auch hier vertrat das Arbeitsgericht die Auffassung, dass es sich bei der Zuverdienstbeschäftigung u.a. deswegen nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, da es sich bei diesem Angebot um ein „therapeutisches bzw. rehabilitationspädagogisches Angebot“ handelt und der Hauptzweck nicht in der Erbringung wirtschaftlich verwertbarer Leistungen liegt.

Die Klage wurde somit abgewiesen.